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THALOS Media e. K.
EDV-Dienstleistungen § Digitalisierungen § WebDesign
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AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Firma
THALOS Media e. K., Geschäftsführer: Winfrid Bludau.
§ 1. Geltungsbereich
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge in schriftlicher sowie elektronischer Form zwischen der
Firma
THALOS Media e. K., (Auftragnehmerin)
Fischbeker
Weg 35,
21149
Hamburg, Deutschland,
und ihren
Auftraggebern.
Nebenabreden
sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich per Briefpost oder Email bestätigt
wurden.
Mündliche
Aussagen sind grundsätzlich unverbindlich.
Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers, die die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich
anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Die
nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers
den Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
Die
nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn
sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2. Angebot, Angebotsunterlagen,
Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote
2.1. Unsere
Angebote sind freibleibend. Angebote des Auftraggebers sind angenommen, wenn
wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt
haben.
2.2. An
allen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern,
Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als
vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder
soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für
solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir
sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung
nicht sichergestellt ist.
2.3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und
Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen
wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer
Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige
Annahmen nicht zu, wird uns der Auftraggeber davon unterrichten, damit wir das
Angebot korrigieren können.
2.4. Wir
sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2.5. Wird
im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten
entsprechend Zeitaufwand, mindestens jedoch € 50,- , vom Auftraggeber zu
erstatten.
§ 3. Beschaffenheit der Waren oder
Leistungen
unseren
öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen,
Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften
gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind.
Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören
nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir
sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen
gemacht haben.
3.2. Wir
behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen,
insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in
der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar
beeinträchtigt wird.
3.3.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten
keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir
eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
3.4. Wird
Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert so sind
wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu
überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf
diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard-
oder Software zurückzuführen sind.
§ 4. Ergänzende Bestimmungen zur
Beschaffenheit von Software
4.1.
Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse
des Auftraggebers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind
daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand
der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle
Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
4.2. Bei
Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Auftraggeber die
Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber
hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der
Auftraggeber schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden
Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als
Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Auftraggeber eine
weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor
Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche
Dokumentation erteilen.
4.3. Ist
Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem
Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder
Offenlegung des Quellcodes. Gleiches gilt bei der Erstellung von
Internet-Auftritten.
4.4. Sind
wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Auftraggeber zu
seinen Lasten dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und
die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz
einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
4.5. Soweit
Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und
Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten
erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.
4.6. Die
Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch
geprüft, sondern ist obligatorisch Sache des Auftraggebers.
4.7.
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die
Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere
Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor
jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
§ 5. Leistungen
Die Auftragnehmerin
erbringt ihre Leistung in Form von EDV-Dienstleistungen, Webdesign,
Programmierung, Grafikdesign, Printdesign, administrativen Tätigkeiten und
Schulungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen.
Die
Auftragnehmerin hat das Recht, den Auftrag oder einzelne Leistungen sowie alle
erforderlichen Daten an qualifizierte Dritte (Subunternehmer) weiterzugeben. In
diesem Fall bleibt sie jedoch ausschließliche Auftragnehmerin.
I.
Webdesign
Das von der
Auftragnehmerin abgegebene Angebot erfolgt auf der Grundlage der Angaben des
Auftraggebers insbesondere über die Anpassung auf bestimmte Browser,
Betriebssysteme, Bildschirmauflösungen und/oder über die fachlich funktionalen
Aspekte. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage
erbrachte Leistung seinen Wünschen und seinem Bedarf entspricht. Sofern der
Auftraggeber verbindliche Vorgaben vereinbaren will, hat dies schriftlich im
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung
zwischen den Parteien zu erfolgen. Nur von der Auftragnehmerin schriftlich
bestätigte Vereinbarungen haben vertragliche Geltung.
1.
Grundleistung
Die
Auftragnehmerin entwirft ein Layout für eine Website nach den Vorgaben des
Auftraggebers und erstellt die Startseite, bzw. bei Content Systemen (CMS) das
Template.
2.
Zusatzleistungen
Folgende
Zusatzleistungen können vertraglich vereinbart werden:
2.1
Erstellung weiterer Seiten mit Ausnahme der unter Ziff. 2.2 genannten auf der Basis des erstellten Layouts.
2.2
Erstellung eines weiteren Layouts, beispielsweise bei integrierten
Shopsystemen.
2.3
Erstellung der Seiten Kontakt, Impressum, AGB ( Rechtliche Prüfung durch einen
Fachanwalt)
2.4
Programmierungen
2.5
Flash-Animationen
2.6
Erstellung von Shopsystemen, inkl. Layout im Design der Haupt-Site, Eingabe von
max. 20 Artikel
2.7 Weitere
Shopartikel werden in 25 Stück Schritten und aufwandabhängig abgerechnet.
2.8
Sonstige
Werden
darüber hinaus von der Auftragnehmerin nach Absprache weitere Zusatzleistungen
erbracht, gelten für diese die Regelungen dieses Vertrages.
3. Die
Auftragnehmerin erbringt die Leistungen wie folgt:
a. Die
Auftragnehmerin erstellt zunächst nach den Vorgaben des Auftraggebers ein
Layout für die Startseite der Website. Dieses wird dem Auftraggeber als Grafik
in elektronischer Form übermittelt oder in Papierform präsentiert.
b. Das
Layout wird entsprechend den Wünschen des Auftraggebers abgeändert. Dabei sind
kleinere Änderungen von der Grundleistung umfasst. Grundlegende Änderungen oder
eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die im Ergebnis zu einem neuen Layout
führen, stellen eine Zusatzleistung nach § 5 Absatz I Ziffer 2.2 dar.
c. Nach
Freigabe des Layouts durch den Auftraggeber wird die Website auf der Grundlage
dieses Layouts erstellt. Nach Freigabe des Layouts wird die Designpauschale
fällig. Sie entspricht 25% der Gesamtnettoauftragssumme. Die Freigabe wird
schriftlich durch den Auftraggeber am Vorstellungstermin quittiert. Die
Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Designpauschale auf dem
Konto der Auftragnehmerin, am Projekt weiter zu arbeiten. Die Freigabe des
Layouts dokumentiert die Abnahme des Designs. Spätere Designänderungen können
nur kostenpflichtig nachgereicht werden.
Die
vereinbarten Zusatzleistungen werden entsprechend integriert.
d. Die
Website wird von der Auftragnehmerin auf einem vom Auftraggeber benannten
Server fertig gestellt oder nach Fertigstellung auf einem solchen Server
installiert oder dem Auftraggeber auf dessen Wunsch auf einem Datenträger zur
Verfügung gestellt bzw. die einzelnen Dateien, aus denen die Website
entsprechend Ziff. 1 und 2 besteht, werden dem Auftraggeber in elektronischer
Form übermittelt. Die Installation auf dem benannten Server des Auftraggebers
ist der dinglichen Übergabe via Datenträger gleichgestellt. Im Falle der
Installation auf dem benannten Server des Auftraggebers, wird diese mit einer
Bereitstellungsbenachrichtigung, die als eMail versendet wird, dokumentiert.
Die Bereitstellungsbenachrichtigung enthält obligatorisch die Zugangsdaten bei
Content-systemen, die nur in Einzelfällen vorläufig sein können. Der Versand
der Bereitstellungs-benachrichtigung kann im Bedarfsfall durch das Sendejournal
der Auftragsnehmerin nach-gewiesen werden. Der Auftraggeber hat sofort nach der
Installation auf seinem genannten Server die Möglichkeit das Projekt zu prüfen
und testen. Vermeintliche Fehler im Projekt sind umgehend, d. h. spätestens
innerhalb von 12 Tagen nach Übermittlung der Bereitstellungsbenachrichtigung,
schriftlich einzureichen. Anderfalls gilt die bis dahin erbrachte Leistung als
abgenommen.
II.
Printdesign
1.
Grundleistung
Die
Auftragnehmerin entwirft ein Layout für ein Druckerzeugnis (z.B. Briefpapier,
Visitenkarten, etc.) nach den Vorgaben des Auftraggebers.
2.
Zusatzleistungen
Folgende
Zusatzleistungen können vertraglich vereinbart werden:
2.1
Erstellung weiterer Druckerzeugnisse auf der Basis des erstellten Layouts
2.2
Erstellung eines weiteren Layouts
2.3
Sonstige
Werden
darüber hinaus von der Auftragnehmerin nach Absprache weitere Zusatzleistungen
erbracht, gelten für diese die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die
Auftragnehmerin erbringt die Leistungen wie folgt:
a. Die
Auftragnehmerin erstellt zunächst nach den Vorgaben des Auftraggebers ein
Layout für das gewünschte Druckerzeugnis. Dieses Layout wird dem Auftraggeber
in Form eines Ausdrucks auf Papier oder als Grafik in elektronischer Form bzw.
auf einem Datenträger übermittelt.
b. Das
Layout wird entsprechend den Wünschen des Auftraggebers abgeändert. Dabei sind
kleinere Änderungen von der Grundleistung umfasst. Grundlegende Änderungen oder
eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die im Ergebnis zu einem neuen Layout
führen, stellen eine Zusatzleistung nach § 2 Absatz I Ziffer 2.2 dar.
c. Nach
Freigabe des Layouts durch den Auftraggeber wird dieses für das vereinbarte
Druckerzeugnis fertig gestellt. Alle Änderungen nach Freigabe des Layouts
werden gegen gesonderte Berechnung als Zusatzleistung durchgeführt.
Die
vereinbarten Zusatzleistungen werden ausgeführt.
d. Das
fertige Layout des Druckerzeugnisses wird dem Auftraggeber als Datei in einer
Qualität zur Verfügung gestellt, die den Erfordernissen einer professionellen
Weiterverarbeitung entspricht.
IV.
Administration & Schulung
Im Bereich
der Administration und Schulung können folgende Grundleistungen vereinbart
werden:
1.
Administration
a. Wartung
einer Website
Die
Auftragnehmerin ergänzt Inhalte auf der festgelegten Website des Auftraggebers
nach dessen Vorgabe und beseitigt Funktionsstörungen, sofern deren Ursache in
einem dem Zugriff der Auftragnehmerin unterliegenden Bereich liegt.
Die
Grundleistung umfasst einen Zeitaufwand von maximal sechs Stunden im Monat.
Darüber hinausgehender Aufwand ist nicht von einem Pauschalhonorar abgegolten.
Abweichende vertragliche Regelungen gehen vor. Die Auftragnehmerin ist
verpflichtet, dem Auftraggeber die geleisteten Arbeitsstunden auf Verlangen
nachzuweisen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, bevor
ein Zeitaufwand von sechs Stunden im Monat überschritten wird.
b. Beratung
Die
Auftragnehmerin berät umfassend hinsichtlich der Auswahl eines Providers und
begleitet den Auftraggeber bei einem Providerwechsel. Vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Provider sind in keinem Fall
Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Die
Auswahl des Providers ist obligatorisch Entscheidung des Auftraggebers.
Aussagen während der Beratung über Art und Umfang der Leistungen eines
Providers sind grundsätzlich unverbindlich und zu keiner Zeit Gegenstand des
Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin.
c.
Installation
Die
Auftragnehmerin installiert den Server und richtet Datenbanken ein.
d.
Sonstiges
2. Schulung
Die
Auftragnehmerin schult den Auftraggeber hinsichtlich der vereinbarten Inhalte.
§ 6. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer von der Auftragnehmerin
gesetzten oder von den Parteien vereinbarten angemessenen Frist
a) das Layout bzw. den Entwurf gemäß § 5 Abs.
I Ziff. 3, Abs. II Ziff. 3 oder Abs. III Ziff. 3 schriftlich oder per E-Mail
freizugeben,
b) Änderungswünsche gemäß § 5 Abs. I Ziff. 3,
Abs. II Ziff. 3 oder Abs. III Ziff. 3 mitzuteilen,
c) der Auftragnehmerin einen Server zu
benennen und die Zugriffsrechte zu gewähren sowie die erforderlichen
Zugangsdaten mitzuteilen für den Fall, dass die Website von der Auftragnehmerin
auf einem Server fertig gestellt oder installiert werden soll oder die Wartung
der Website vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Daten
gemäß § 16 vertraulich zu behandeln.
2. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin eine gültige E-Mail-Adresse
mitzuteilen und diese regelmäßig, mindestens einmal in der Woche, abzurufen.
3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die für die Erbringung der
vereinbarten Leistung erforderlichen Daten, insbesondere Inhalte und Grafiken,
zur Verfügung zu stellen.
Ist
zwischen den Parteien kein Zeitpunkt vereinbart, zu dem die Daten zur Verfügung
zu stellen sind, sind diese vom Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen ab
Bestätigung des Vertragsschlusses durch die Auftragnehmerin zur Verfügung zu
stellen.
§ 7. Vergütung
Es gilt die
in schriftlicher oder elektronischer Form zwischen den Parteien pauschal oder
auf Stundenhonorar vereinbarte Vergütung. Ist im Vertrag die Höhe der Vergütung
für sämtliche oder einzelne Leistungen nicht abweichend geregelt, gelten
folgende Regelungen.
I.
Webdesign
1. Als
Vergütung für die Grundleistung und die Zusatzleistungen vereinbaren die
Parteien ein Stundenhonorar von € 48,00 zuzüglich USt in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe je angefangene Stunde. Dieses Honorar gilt für die
Grundleistung sowie sämtliche Zusatzleistungen, die ausdrücklich im Vertrag
vereinbart wurden sowie für solche, die darüber hinaus nach Vorgabe bzw.
Absprache mit dem Auftraggeber erbracht werden.
2. Die
Vergütung für die Erstellung weiterer Seiten gem. § 5 Abs. I Ziff. 1 beträgt
pauschal € 150,- zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe je Seite.
3. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Mehraufwand der Auftragnehmerin mit dem
Stundenhonorar gemäß Ziffer 1 zu vergüten, der aus der Verletzung einer
Verpflichtung nach § 5 dieses Vertrages resultiert.
4.Die Parteien können vereinbaren, dass die
Auftragnehmerin bei Überschreiten eines bestimmten, von den Parteien
festgelegten Betrages den Auftraggeber vor der Erbringung weiterer Leistungen
hierüber informiert.
Unabhängig
hiervon verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber unverzüglich
darüber zu informieren, wenn sich herausstellt, dass die bisher ermittelten
voraussichtlichen Kosten überschritten werden.
II.
Grafikdesign, Printdesign, Administration & Schulung
1. Als
Vergütung für die Grundleistung und die Zusatzleistungen vereinbaren die
Parteien ein Stundenhonorar von € 48,00 zuzüglich USt in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe je angefangene Stunde. Dieses Honorar gilt für die
Grundleistung sowie sämtliche Zusatzleistungen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart
wurden sowie für solche, die darüber hinaus nach Vorgabe bzw. Absprache mit dem
Auftraggeber erbracht werden.
2. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Mehraufwand der Auftragnehmerin mit dem
Stundenhonorar gemäß Ziffer 1 zu vergüten, der aus der Verletzung einer
Verpflichtung nach § 6 dieses Vertrages resultiert.
§ 8. Zahlungsbedingungen
1. Mit dem
Vertragsschluss hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung, sofern die
Vergütung für den Auftrag für sämtliche Grund- und Zusatzleistungen
voraussichtlich mehr als € 600,00 zuzgl. USt in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe beträgt.
In jedem
Fall sind folgende weitere Abschlagszahlungen vereinbart:
a. In Höhe
von 25 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung bei Freigabe des Layouts /
Entwurfes.
b. Bei
Projekten, deren Dauer insgesamt voraussichtlich drei Monate übersteigen wird,
kann die Auftragnehmerin die Zahlung von Raten in einer angemessenen Höhe,
jedoch mindestens 25 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung, jeweils zum Ende
eines Kalendermonats verlangen.
c.
Einzelleistungen nach deren Abnahme.
2. Der
Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin wird fällig mit Abnahme der Leistungen
durch den Auftraggeber. Dieser hat die Leistungen unverzüglich nach
Zurverfügungstellung zu überprüfen. Die Zurverfügungstellung wird mit der
Bereitstellungsbenachrichtigung dokumentiert.
3. Der
Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den
vertraglichen Anforderungen entspricht.
4. Die
Leistungen gelten, gemäss § 5 Abs. 3 d, als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen ab
Übergabe des Datenträgers mit jeweiligen Dateien durch ein Versandunternehmen
bzw. Versand der entsprechenden Dateien auf elektronischem Wege oder ab
Zurverfügungstellung auf einem vom Auftraggeber benannten Server. Werden die
Leistungen dem Auftraggeber auf mehrere der genannten Arten übermittelt bzw.
zur Verfügung gestellt, gilt die Abnahme mit dem frühesten Zeitpunkt als
erfolgt.
Die
Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftraggeber mit Beginn der Frist darauf
hinzuweisen, dass die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt gilt, wenn er
zuvor nicht Gegenteiliges äußert und die Abnahme unter Angabe von Gründen
schriftlich verweigert (Abnahmefiktion). Die Zurverfügungstellung wird mit
einer schriftlichen Bereitstellungsmeldung dokumentiert. Die
Bereitstellungsmeldung kann per eMail oder Fax erfolgen.
5. Die
Auftragnehmerin ist berechtigt, Teil- und Zusatzleistungen zur Teilabnahme
vorzulegen, sofern diese einen eigenständigen, von den übrigen Leistungen
abtrennbaren Teil darstellen, dies gilt insbesondere für Websites mit
integrierten Online-Shopsystemen. Teillieferungen und Teilleistungen und
entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht
unzumutbar sind.
Für die
Teilabnahme gelten die Regelungen der Ziffern 2–4 entsprechend.
6. Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
7. Zur
Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben
Rechtsverhältnis berechtigt.
§ 9. Termine
1.
Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies von der
Auftragnehmerin schriftlich bzw. elektronisch bestätigt wurde.
2.
Voraussetzung für die Einhaltung eines Fertigstellungstermins ist die
Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 6 dieses Vertrages. Für den Fall, dass
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verlängert sich die vereinbarte Frist
zur Fertigstellung um einen angemessenen Zeitraum.
3. Bei der
Änderung des Auftragsgegenstandes, insbesondere des Auftragsumfanges, verlieren
die bisherigen Fertigstellungstermine ihre Gültigkeit.
4. Kann die
Auftragnehmerin einen Fertigstellungstermin nicht einhalten aus Gründen, die
sie nicht zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Frist zur
Fertigstellung um einen angemessenen Zeitraum. In diesem Fall hat die
Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich über den neuen
Fertigstellungstermin zu informieren.
§ 10. Verzug
1. Kommt
der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt,
bereit gestellte Daten, gleich in welcher Form diese zur Verfügung gestellt
wurden, einzubehalten, bis die Begleichung des Rechnungsbetrages sowie des
eingetretenen Verzugsschadens erfolgt ist.
2. Hält der
Auftraggeber nicht die vereinbarten Zahlungsbedingungen ein, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, die Bearbeitung von sämtlichen Aufträgen des
Auftraggebers so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seiner
Zahlungsverpflichtung nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, für die eine verbindliche
Fertigstellungszeit vereinbart wurde.
Durch die
Einstellung der Bearbeitung erwachsen dem Auftraggeber keinerlei
Rechtsansprüche.
§ 11. Kündigung
1. Das
Kündigungsrecht ist beschränkt auf die Kündigung aus wichtigem Grund. Das
Kündigungsrecht nach Ziffer 2 bleibt unbenommen.
2. Soweit
der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet ist und diese Mitwirkung trotz
Aufforderung nebst angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, ist die
Auftragnehmerin zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
3. Im Falle
der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat die Auftragnehmerin einen
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe.
Dem
Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass die Auftragnehmerin keine oder nur
eine geringere Vergütung beanspruchen kann.
§ 12. Gewährleistung
1. Die
Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin aufgrund aufgetretener
Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die
Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die vereinbarte
Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Offensichtliche Mängel einer Leistung sind vom Auftraggeber innerhalb einer
Frist von zwölf Werktagen ab Übergabe des Datenträgers mit den jeweiligen
Dateien durch ein Versandunternehmen bzw. Versand der entsprechenden Dateien
auf elektronischem Wege oder ab Zurverfügungstellung auf einem vom Auftraggeber
benannten Server der Auftragnehmerin in schriftlicher oder elektronischer Form
anzuzeigen, wobei die Regelungen gemäss § 5 Abs. 3 d gelten. Werden die
Leistungen dem Auftraggeber auf mehrere der genannten Arten übermittelt bzw.
zur Verfügung gestellt, läuft die Frist ab dem frühesten Zeitpunkt. Macht der
Auftraggeber die Ansprüche aufgrund der offensichtlichen Mängel nicht innerhalb
dieser Fristen geltend, gilt die Leistung insoweit als mangelfrei. Eine spätere
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich dieser Mängel ist
ausgeschlossen.
3. Dem
Auftraggeber obliegt es, Mängel konkret und detailliert darzulegen. Verletzt der
Auftraggeber diese Obliegenheit, kann dieser die Mängel der Fälligkeit der
Leistung nicht entgegenhalten.
4. Mängel,
die darauf beruhen, dass die Leistung von der Mitwirkung des Auftraggebers
abhängig ist und die Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener
Fristsetzung nicht erfolgte sowie darauf, dass die technischen Gegebenheiten
nicht den vom Auftraggeber mitgeteilten entsprechen, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
5.
Insbesondere sind Mängel bei Content Systemen und Shopsystemen, die darauf
beruhen, dass die regelmässige und empfohlene Wartung trotz Hinweis nicht
durchgeführt wird, oder nicht beauftragt wird, von einer Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 13. Verjährung
Die
Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren innerhalb eines
Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine Hemmung der Verjährung von
Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf
Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach
unserer letzten schriftlichen Äußerung.
§ 14. Haftung
1. Die
Auftragnehmerin haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder die Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit handelt. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin bei
einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder
nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln sowie aus
außervertraglicher Haftung stehen dem Auftraggeber nur zu für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer
mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die
Auftragnehmerin haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn sonstige Schäden,
auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf
einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sonstige
Schäden, die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) beruhen, sofern die vertragswesentlichen Pflichten
mindestens fahrlässig von uns verletzt oder durch mindestens fahrlässiges
Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen verletzt wurden, oder bei Schäden, die in den Schutzbereich
einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
3. Soweit
unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob
fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen
ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden
Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des
Erfüllungsinteresses.
Für
Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der
Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Ein
ordnungsgemässer Sicherungssatz ist vorzuweisen. Dies gilt nicht bei mindestens
grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten oder wenn wir vertraglich die Sicherung der betroffenen
Datenbestände übernommen haben. Bei vertraglicher Übernahme der Sicherung
haften wir nur gemäß vorstehender Ziff. 3.
Die
vorstehenden Ziffern 2. und 3. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4
ProdHaftG (Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen
oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Haftungsbeschränkung
zugunsten Dritter Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Ist der
Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung für Vermögensschäden darüber hinaus
auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften der
Auftragnehmerin entstehen können.
5. Die
Auftragnehmerin haftet nicht für Änderungen der Leistungen durch den
Auftraggeber.
6. Die
Auftragnehmerin benutzt aktuelle Anti-Viren-Software. Sie ist nicht für die
Virenfreiheit übermittelter Dateien verantwortlich. Sie haftet bei einfacher
Fahrlässigkeit insbesondere nicht für durch Computerviren verursachte Schäden.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, von der Auftragnehmerin übermittelte Dateien vor
dem Öffnen auf Viren zu überprüfen.
7. Ebenso
haftet die Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Verletzungen
der Geheimhaltungspflicht aufgrund von Übertragungsfehlern bei der
Auftragsabwicklung, insbesondere der Übermittlung der Leistung und der
Vorlagen, auf elektronischem Wege.
8. Bei
Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit nur
für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, d. h. mindestens täglicher,
Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten
erforderlich wäre.
9. Der
Auftraggeber ist für die Inhalte der Website sowie sämtliche von ihm zur
Verfügung gestellten Daten, insbesondere Grafiken, verantwortlich. Die
Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Inhalte und Daten auf bestehende
Urheber- und Markenrechte sowie mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin freizustellen bei einer
Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Rechtsverstößen, insbesondere
Urheber- und Markenrechts-verletzungen, durch Inhalte oder Daten, die der
Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.
10. Die
Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, von ihr für den Auftraggeber erstellte
Logos auf bestehende Urheber- und Markenrechte hin zu überprüfen. Die
entsprechende Überprüfung obliegt dem Auftraggeber.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin freizustellen bei einer
Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Urheber- und Markenrechtsverletzungen
durch von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellte Grafiken.
§ 15. Nutzungsrechte, Urheberrecht
1. Alle
Rechte an den von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen verbleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der Vergütung bei der Auftragnehmerin.
2. Nach
vollständigem Eingang des Rechnungsbetrages gehen Nutzungsrechte wie folgt auf
den Auftraggeber über:
a.
Programme
Die
Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber das einfache und persönliche
Nutzungsrecht an dem von der Auftragnehmerin erstellten Programm. Das
Nutzungsrecht umfasst die Nutzung des Programms auf einem Computer bzw. auf
einem Server für eine Website.
Ohne
abweichende Regelung im Sinne des § 15 Abs. 3 gilt insbesondere:
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm an Dritte weiterzugeben, sei es
durch Vermietung, Leihe oder kostenlose Weitergabe. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, das Programm zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln oder
als Grundlage eigener Programme zu verwenden.
b.
Webdesign
Das
einfache und persönliche Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung
geht auf den Auftraggeber über. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die
Nutzung im Internet auf einer Website des Auftraggebers und ist grundsätzlich
auf den Zeitraum von 5 Jahren ab Übergabe begrenzt. Eine weitere Rechtevergabe
ist möglich.
Das
Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von
Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson
in Auftrag gegeben hat.
c.
Grafikdesign
Das
einfache und persönliche Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung
geht auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Nutzungsrechtes ist abhängig von
dem von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Nutzungsbereich der
Leistung.
Ist die
Nutzung im Printbereich vereinbart, ist das Nutzungsrecht auf die Nutzung der
Leistung bzw. Teile der Leistung im Printbereich beschränkt, d.h. dann ist
insbesondere die Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im Internet,
von diesem Recht nicht umfasst.
Ist die
Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im Bereich des Internets,
vereinbart, ist das Nutzungsrecht auf die Nutzung der Leistung bzw. von Teilen
der Leistung im Rahmen der vereinbarten Medien beschränkt, d.h. dann ist
insbesondere die Nutzung im Printbereich von diesem Recht nicht umfasst.
Das
Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von
Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson
in Auftrag gegeben hat.
d.
Printdesign
Das
einfache Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung geht auf den
Auftraggeber über. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung im
Printbereich, d.h. die Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im
Internet, ist von diesem Recht nicht umfasst.
Das
Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von
Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson
in Auftrag gegeben hat.
3.
Abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung
in schriftlicher oder elektronischer Form. Dies gilt insbesondere für:
- die Übertragung eines ausschließlichen
Nutzungsrechtes
- die Erweiterung eines Nutzungsrechtes
- die Berechtigung zur Einräumung von
weiteren Nutzungsrechten durch den Auftraggeber gegenüber Dritten
- die Berechtigung zur Veränderung der
Leistung oder von Teilen der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte und
das Recht zur Nutzung der veränderten Leistung oder von veränderten Teilen der
Leistung.
4. Die
Auftragnehmerin ist und bleibt Inhaberin des Urheberrechtes an der Leistung, es
sei denn, es wurde für die Leistung oder Teile der Leistung eine ausdrückliche
Vereinbarung in schriftlicher oder elektronischer Form getroffen.
§ 16. Geheimhaltung
Beide
Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt
werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle
nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.
1. Die
Auftragnehmerin verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten, insbesondere vertrauliche Daten geheim zu halten und vor dem
Zugang Dritter zu schützen. Sie verpflichtet sich, Daten nur nach ausdrücklicher
oder stillschweigender Freigabe durch den Auftraggeber Dritten zugänglich zu
machen.
2.
Mitarbeiter der Auftragnehmerin und Subunternehmer sind nicht Dritte im Sinne
dieser Regelung.
3. Die
Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung gemäß
Ziffer 1 zu verpflichten.
4.
Beauftragt die Auftragnehmerin Subunternehmer, ist sie verpflichtet, diese
wiederum vertraglich zur Geheimhaltung im Sinne der Ziffer 1 zu verpflichten.
§ 17. Schlussbestimmungen
1.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem
Auftraggeber aus dem zwischen diesen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der
Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
2. Die
Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem
Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. der elektronischen Form.
Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Schriftformerfordernis bzw. das
Erfordernis der elektronischen Form selbst.
4. Sollte
eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder
nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
Anstelle
einer unwirksamen Bestimmung soll eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende
oder zumindest möglichst nahe kommende Regelung gelten, die einer dem Willen
der Parteien entsprechenden Vereinbarung zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Zweckes am ehesten entspricht.
THALOS
Media e. K. Hamburg, den 08.07.2011.
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